Osterzgebirgischer Kunstverein e.V.
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"Kunst wäscht den Staub des Alltags von der Seele." Pablo Picasso

 

Satzung des Osterzgebirgischen Kunstvereins e. V. (OK)

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Osterzgebirgischer Kunstverein e. V. (OK). 
  2. Er hat seinen Sitz im Kulturhaus „Parksäle“ Dippoldiswalde. 
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. 
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
  2. Der Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Herausbildung eines künstlerischen Verständnisses des einzelnen Mitgliedes und das Wirken in der Öffentlichkeit. 
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  4. Der Verein finanziert sich aus Beiträgen, Spenden und Fördermitteln. 
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied können natürliche Personen, juristische Personen und Vereinigungen werden, wenn sie das Statut anerkennen. 
  2. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. 
  3. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes auf der Grundlage eines schriftlichen Aufnahmeantrages. 
  4. Personen, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. 
  2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheiden der Vorstand oder die Mitgliederversammlung. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen.
  3. Der Tod eines Mitglides hat die automatische Beendigung der Mitgliedschaft zur Folge. 

 § 5 Beiträge 

  1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung eines Beitrages verpflichtet. Dies hat bis spätestens 30.6. des laufenden Geschäftsjahres zu erfolgen, in dem der Beitrag fällig wird.
  1. Die Beitragshöhe legt die Mitgliederversammlung fest. Näheres regelt die Beitragsordnung.
  2.  Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung


                                          2. der Vorstand 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie findet regulär einmal jährlich im ersten Halbjahr eines Geschäftsjahres statt. 
  2. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder, wenn die Einberufung von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. 
  3. Die Mitgliederversammlung wird schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. 
  4. Auf der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.Diese muss enthalten: a) die Entgegennahme des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes      sowie des Rechnungsprüfungsberichtes für das abgelaufene Planjahrb) die Entlastung und gegebenenfalls die Neuwahl des Vorstandesc) die Beschlussfassung über Anträge 
  5. Änderungsanträge müssen schriftlich bis fünf Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorgelegt werden. Gegenstände, die in der Tagesordnung nicht enthalten waren, können mit einer Mehrheit von vier Fünftel der anwesenden Mitglieder zur Beschlussfassung zugelassen werden. 
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 
  7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter oder von einem durch die Mitgliederversammlung bestellten Versammlungsleiter geleitet. 
  8. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt mit beschließender Stimme, außer Ehrenmitglieder,Fördermitglieder, Beitragsrückständige und Gäste.
  9. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen sind nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch bei Wahlen. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder
  10. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können in offener Abstimmung gefasst werden. Sofern ein Viertel der anwesenden Mitglieder dies verlangt, erfolgt eine schriftliche Abstimmung.
  1. Der Vorstand wird im geheimen Wahlgang gewählt.
  1. Die Wahl von Mitgliedern zu Organen des Vereins ist auch bei deren Abwesenheit zulässig, wenn das zu wählende Mitglied vor der Wahl schriftlich sein Einverständnis gegenüber dem Vorstand erteilt hat. 
  2. Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

§ 8 Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören an: 
  2. a) Vorsitzender                                        b) Stellvertreter                                        c) Schatzmeister                                        d) SchriftführerIn den Vorstand können bis zu zwei weitere Mitglieder gewählt werden. 
  3. Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern (Vorsitzender, Stellvertreter, Schatzmeister, Schriftführer), um arbeits- und beschlussfähig zu sein. 
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. 
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung den Vorstand gemäß § 8 (1) durch ein geeignetes Mitglied zu ergänzen. 
  6. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, ein Vorstandsmitglied jederzeit mit einfacher Mehrheit abzuwählen, falls dieses sein Amt missbraucht oder gegen die Interessen und Ziele des Vereins verstoßen hat. 
  7. Der Vorsitzende und sein Stellverteter und der Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Sie haben Einzelvertretungsbefugnis. 
  8. Der Vorsitzende ist berechtigt, in dringenden unaufschiebbaren Fällen ohne Vorstandsinformation und -beschluss Entscheidungen im Einklang zur Satzung zu treffen bzw. Sofortmaßnahmen und einstweilige Anordnungen zu verfügen, wenn es das Ansehen und das Wohl des Vereins erfordert. Hierfür ist bei der nächsten Vorstandssitzung die Genehmigung einzuholen. 
  9. Die Vorstandssitzungen beraumt der Vorsitzende oder der Stellvertreter an. Die Einladungsfrist beträgt mindestens fünf Tage. 

§ 9 Kassenprüfer

  1. Als Kassenprüfer werden zwei Vereinsmitglieder gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  2. Sie haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen.
  3. Über das Ergebnis der Kassenprüfung sind die Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung zu unterrichten.

§ 10 Änderung des Vereinszwecks, Auflösung des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins kann nur durch Beschluss von zwei Dritteln aller Mitglieder geändert werden. 
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dabei ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft (Verein) oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Kunst- und Musikschule Dippoldiswalde e. V. , die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Dippoldiswalde.

 

 


Die vorliegende Satzung ist die überarbeitete Satzung vom 3.5.2007 und wurde in der neuen Fassung in der Mitgliederversammlung am 14.11.2013 von den Mitgliedern beschlossen.


Dippoldiswalde, den 14.11.2013